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BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
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Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur
(BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG)
Vom 27. April 2020
(GVBl. S. 230)
BayRS 670-1-F

Vollzitat nach RedR: BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz (BayFoG) vom 27. April 2020 (GVBl. S. 230, BayRS 670-1-F), das durch Art. 10 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) geändert worden ist
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds des Freistaates Bayern unter der Bezeichnung „BayernFonds“ (Fonds) errichtet.
Art. 2
Zweck des Fonds
(1) Der Fonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft in Bayern durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in Bayern hätte.
(2) 1 Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen mit Sitz oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Bayern, die
1.
a)
keine Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der am 27. März 2020 geltenden Fassung sind,
b)
keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der am 27. März 2020 geltenden Fassung sind,
c)
nicht bereits eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz erhalten, und
2.
a)
jedenfalls in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:
aa)
eine Bilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro,
bb)
mehr als 10 Millionen Euro Umsatzerlöse und
cc)
mindestens 50 Arbeitnehmer,
oder
b)
seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens 5 Millionen Euro einschließlich des durch diese Runde eingeworbenen Kapitals bewertet wurden.
(3) Der Fonds ist eine durch eine inländische Gebietskörperschaft errichtete, mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds vergleichbare Einrichtung im Sinne des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes in der am 27. März 2020 geltenden Fassung.
(4) 1Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Freistaates Bayern, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. 2Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Fonds. 3Der Fonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Freistaates Bayern.
Art. 3
Stellung im Rechtsverkehr
1Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist München.
Art. 4
Institutioneller Rahmen
(1) 1Die Verwaltung des Fonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 3 obliegt der Bayerischen Finanzagentur (Art. 13 Abs. 1). 2Die Bayerische Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr.
(2) 1Die Bayerische Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 6 der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ausübt. 2Für die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz untersteht die Bayerische Finanzagentur der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen, soweit auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds geeigneter Dritter bedienen. 2Bedienen sich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds Dritter, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. 3Dasselbe gilt für die Bayerische Finanzagentur, wenn sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 Dritter bedient.
(5) § 3b Abs. 1 und 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.
Art. 5
Kostendeckung und Kostenerstattung
(1) 1Die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur in Ausübung der ihr in Bezug auf den Fonds obliegenden Aufgaben entstehen, werden durch den Fonds getragen. 2Zu den Kosten nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Bayerische Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer auf den Fonds bezogenen Aufgaben bedient.
(2) 1Für die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur für Maßnahmen in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, kann die Bayerische Finanzagentur von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Fonds, auch in Form von Kostenpauschalen, verlangen oder erheben. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann eine entsprechende Kostenordnung erlassen.
Art. 6
Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen
(1) 1Über von dem Fonds nach den Art. 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
1.
der Bedeutung des jeweils betroffenen Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern,
2.
der Dringlichkeit,
3.
der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Wettbewerb, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit und die kritischen Infrastrukturen in Bayern und
4.
des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds, auch unter Berücksichtigung möglicher oder beantragter Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz oder vergleichbarer Maßnahmen anderer Bundesländer.
2Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht.
(2) 1Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach Art. 10 abhängig gemacht werden. 2Dabei sind die Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union, die Vorgaben der Europäischen Kommission und die Vereinbarkeit mit den Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(3) 1Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 erworbenen Beteiligungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2Dieses kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Satzes 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Finanzagentur übertragen. 3Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 sind Erhebungsrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.
(4) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. 2Anträge sind über das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den Art. 7 und 8 und die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Finanzagentur übertragen.
Art. 7
Gewährleistungsermächtigung
(1) 1Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 6,5 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. 2Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 3Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über
1.
die Art der Garantie und die Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
2.
die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,
3.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
4.
Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und
5.
sonstige Bedingungen und Auflagen, die zur Sicherstellung des Zweckes nach Art. 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Abs. 1 erforderlich sind.
2Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist über Erlass und Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 3Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Abs. 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.
Art. 8
Rekapitalisierung
(1) 1Der Fonds kann sich an der Rekapitalisierung von Unternehmen beteiligen. 2Die Rekapitalisierungsmaßnahmen umfassen den Erwerb von nachrangigen Schuldtiteln, Hybridanleihen, Genussrechten, stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, den Erwerb von Anteilen an Unternehmen und die Übernahme sonstiger Bestandteile des Eigenkapitals dieser Unternehmen, wenn dies für die Stabilisierung des Unternehmens erforderlich ist. 3Für die Rekapitalisierung ist eine angemessene Gegenleistung zu vereinbaren.
(2) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat über die Übernahme und Veräußerung von Beteiligungen nach Abs. 1. 2Eine Beteiligung durch den Fonds soll nur dann erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse des Freistaates an der Stabilisierung des Unternehmens vorliegt und sich der vom Freistaat angestrebte Zweck nicht ebenso gut oder besser auf andere Weise erreichen lässt.
(3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über
1.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Rekapitalisierung,
2.
Obergrenzen für die Beteiligung an Eigenkapitalbestandteilen von einzelnen Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Eigenkapitalbestandteilen,
3.
die Bedingungen, unter denen der Fonds seine Beteiligung an den Eigenkapitalbestandteilen wieder veräußern kann, und
4.
sonstige Bedingungen, die zur Sicherstellung des Zweckes dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Abs. 1 erforderlich sind.
2Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist über Erlass und Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
Art. 9
Kreditermächtigung
(1) Der Fonds wird ermächtigt, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz Kredite bis zur Höhe von10 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Jahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt erforderlich sind. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden.
(3) 1Ab dem Jahr 2022 sind Kapitalrückflüsse an den Fonds, soweit sie nicht für weitere Stabilisierungsmaßnahmen gemäß den Art. 7 und 8 benötigt werden, zur Tilgung der auf der Grundlage der Kreditermächtigung in Abs. 1 und 2 aufgenommenen Schulden zu verwenden. 2Ab dem Jahr 2031 bis zum Ende des Jahres 2043 sind jährlich mindestens ein Dreißigstel der bis zum Ende des Jahres 2030 noch nicht zurückgezahlten Schulden zu tilgen. 3Ab dem Jahr 2044 ist jährlich mindestens ein Zehntel der bis zum Ende des Haushaltsjahres 2043 noch nicht zurückgezahlten Schulden zu tilgen. 4Für die Erfüllung der Tilgungsverpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 leistet der Freistaat Bayern ergänzende Zuweisungen, soweit die jeweiligen Tilgungsverpflichtungen die Leistungskraft des Fonds übersteigen. 5Der Höchstbetrag einer ergänzenden Zuweisung nach Satz 4 beträgt pro Jahr bis 2043 höchstens ein Dreißigstel und ab dem Jahr 2044 höchstens 5,8 % der Summe nach Abs. 1.
Art. 10
Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen
(1) 1Den Unternehmen dürfen anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. 2Durch die Stabilisierungsmaßnahmen muss eine eigenständige Fortführungsperspektive nach Überwindung der COVID-19-Pandemie bestehen. 3Unternehmen, die eine Maßnahme dieses Gesetzes beantragen, dürfen zum 31. Dezember 2019 nicht die EU-Definition von „Unternehmen in Schwierigkeiten“ erfüllt haben.
(2) 1Unternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds nach den Art. 7 und 8 in Anspruch nehmen, müssen die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik bieten. 2Sie sollen insbesondere einen Beitrag zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen leisten. 3Zur Sicherstellung der in dem Satz 1 und 2 genannten Bedingungen sollen Auflagen mit den Begünstigten der Stabilisierungsmaßnahme vereinbart werden.
(3) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen an
1.
die Verwendung der aufgenommenen Mittel,
2.
die Aufnahme weiterer Kredite,
3.
die Vergütung ihrer Organe,
4.
die Ausschüttung von Dividenden,
5.
den Zeitraum, in dem diese Anforderungen zu erfüllen sind,
6.
Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen,
7.
branchenspezifische Restrukturierungsauflagen,
8.
die Art und Weise, wie der beteiligungsführenden Stelle nach Art. 6 sowie dem Fonds Rechenschaft zu legen ist,
9.
eine von dem vertretungsberechtigten Organ mit Zustimmung des Aufsichtsorgans abzugebende und zu veröffentlichende Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Anforderungen in den Nrn. 1 bis 6,
10.
sonstige Bedingungen oder Auflagen, die zur Sicherstellung der Ziele nach Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie nach Art. 2 Abs. 1 zweckmäßig sind.
2Die Anforderungen können sich nach Art und Adressaten der Stabilisierungsmaßnahme unterscheiden. 3Sie werden auf der Grundlage dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Richtlinie durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt. 4In der nach Satz 1 zu erlassenden Richtlinie können auch mögliche Folgen einer Nichtbeachtung der vorgenannten Anforderungen festgelegt werden.
(4) 1Bei einem Unternehmen, das Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Art. 7 und 8 in Anspruch nimmt, sollen Vertreter der Bayerischen Finanzagentur im Zusammenhang mit den auf die Bayerische Finanzagentur übertragenen Aufgaben als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Bayerischen Finanzagentur als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Freistaates zweckdienlich erscheint. 2Die Bayerische Finanzagentur kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die jeweils in ihrem Aufgabenbereich liegenden Stabilisierungsmaßnahmen haben können.
Art. 11
Befristung
(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. 3Sobald der Fonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 5Das nach Auflösung des Fonds verbleibende Vermögen steht dem Freistaat Bayern zu.
(2) Der Fonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022 an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen, an denen er aufgrund von Maßnahmen nach Art. 8 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnung.
Art. 12
Jahresrechnung und parlamentarische Unterrichtung
(1) 1Der Fonds stellt am Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung auf. 2Ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan wird nicht aufgestellt.
(2) Die Jahresrechnung muss in übersichtlicher Weise den Bestand des Fondsvermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
(3) Die Jahresrechnung ist dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags und dem Obersten Rechnungshof vorzulegen.
(4) 1Der Fonds ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 bleiben unberührt. 2Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) finden mit den Ausnahmen des Art. 26 Abs. 2 und des Teils V keine Anwendung.
(5) 1Zur parlamentarischen Begleitung und Kontrolle des Fonds wird eine Kontrollkommission BayernFonds gebildet. 2Sie besteht aus 12 Mitgliedern und wird vom Vorsitzenden des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags geleitet. 3Diese wird regelmäßig über alle den Fonds betreffenden Fragen, sowohl zur Kreditaufnahme für den Fonds als auch zu Unterstützungsmaßnahmen, von den nach diesem Gesetz jeweils zuständigen Staatsministerien unterrichtet. 4Zudem kann sie, über die Zuständigkeitsregelungen dieses Gesetzes hinaus, ihre Zustimmung erforderlich machen für besonders bedeutende Einzelfallentscheidungen zu Unterstützungsmaßnahmen sowie zur Nutzung der Kreditermächtigung des Fonds und der nach diesem Gesetz zu erlassenden Richtlinien. 5Die Kontrollkommission legt die notwendigen Kriterien hierfür fest.

Teil 2 Rechtsstellung der Bayerischen Finanzagentur

Art. 13
Bayerische Finanzagentur
(1) Die von dem Freistaat Bayern gegründete Bayerische Finanzagentur GmbH (Bayerische Finanzagentur) nimmt die ihr nach Maßgabe des Teils 1 dieses Gesetzes in Bezug auf den Fonds übertragenen Aufgaben wahr.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann der Bayerischen Finanzagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags weitere öffentliche Aufgaben übertragen und Anforderungen an deren Erfüllung festlegen. 2Es kann ihr folgende Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags übertragen:
1.
Aufnahme von Krediten für den Freistaat Bayern und seine Sondervermögen sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege,
2.
Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Freistaates Bayern und seiner Sondervermögen,
3.
Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage,
4.
Weiterreichen von gemäß Nr. 1 aufgenommenen Krediten an landesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Freistaates Bayern.
3Aus den in Satz 2 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Freistaat Bayern oder seine Sondervermögen berechtigt oder verpflichtet. 4Die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums ist der Bayerischen Finanzagentur untersagt.
(3) 1Alleiniger Gesellschafter der Bayerischen Finanzagentur ist der Freistaat Bayern. 2Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Bayerischen Finanzagentur ist ausgeschlossen.
(4) 1Die Bayerische Finanzagentur kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. 2 Art. 4 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) 1Sofern die Bayerische Finanzagentur die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten nicht durch eigene Einnahmen, Kostenerstattungen oder auf sonstige Weise decken kann, trägt sie der Freistaat Bayern. 2 Art. 5 bleibt unberührt.
(6) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Finanzagentur richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme des Art. 104 BayHO auf die Bayerische Finanzagentur keine Anwendung. 3Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(7) Die Bayerische Finanzagentur kann alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen durchführen, die mittelbar oder unmittelbar für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig sind, soweit Gesetze, Rechtsverordnungen, Richtlinien, Weisungen und der Gesellschaftsvertrag nicht entgegenstehen.
(8) 1Der Freistaat Bayern haftet für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bayerischen Finanzagentur. 2Der Freistaat wird seiner Verpflichtung nach Satz 1 gegenüber den Gläubigern der Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Bayerischen Finanzagentur nicht befriedigt werden können.
Art. 14
Aufsicht
(1) Soweit nicht anders bestimmt, untersteht die Bayerische Finanzagentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann der Bayerischen Finanzagentur jederzeit Weisungen erteilen. 2Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an Verhandlungen der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. 3Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bayerische Finanzagentur ersetzt.
Art. 15
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
München, den 27. April 2020
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder