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BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 27.04.2020
Art. 9
Kreditermächtigung
(1) Der Fonds wird ermächtigt, zur Deckung von Aufwendungen und von Maßnahmen nach diesem Gesetz Kredite bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bis zur Höhe von 10 Milliarden Euro aufzunehmen.
(2) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die im betreffenden Jahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt erforderlich sind. 2Sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden.
(3) 1Sämtliche Schulden, die auf Grundlage der Kreditermächtigung in den Abs. 1 und 2 aufgenommen wurden, werden bis zur Auflösung des Fonds gemäß Art. 12a Abs. 1 Satz 1 getilgt. 2Für die Tilgung leistet der Freistaat Bayern aus dem Staatshaushalt Zuweisungen an den Fonds.