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BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 7
Gewährleistungsermächtigung
(1) 1Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 6,5 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 30. Juni 2022 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen. 2Die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 60 Monate nicht übersteigen. 3Für die Übernahme von Garantien ist eine angemessene Gegenleistung zu erheben.
(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Richtlinie nähere Bestimmungen erlassen über
1.
die Art der Garantie und die Risiken, die durch sie abgedeckt werden können,
2.
die Berechnung und die Anrechnung von Garantiebeträgen,
3.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen der Garantie,
4.
Obergrenzen für die Übernahme von Garantien für Verbindlichkeiten einzelner Unternehmen sowie für bestimmte Arten von Garantien und
5.
sonstige Bedingungen und Auflagen, die zur Sicherstellung des Zweckes nach Art. 2 im Rahmen der Übernahme von Garantien nach Abs. 1 erforderlich sind.
2Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist über Erlass und Änderungen der Richtlinie nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Eine Garantie ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Fonds daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. 3Soweit der Fonds in den Fällen der Garantieübernahme nach Abs. 1 ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine Garantie auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.