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BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 6
Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen
(1) 1Über von dem Fonds nach den Art. 7 und 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag des Unternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
1.
der Bedeutung des jeweils betroffenen Unternehmens für den Wirtschaftsstandort Bayern,
2.
der Dringlichkeit,
3.
der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, den Wettbewerb, die technologische oder wirtschaftliche Souveränität, die Versorgungssicherheit und die kritischen Infrastrukturen in Bayern und
4.
des Grundsatzes des möglichst sparsamen und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds, auch unter Berücksichtigung möglicher oder beantragter Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz oder vergleichbarer Maßnahmen anderer Bundesländer.
2Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht.
(2) 1Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen nach Art. 10 abhängig gemacht werden. 2Dabei sind die Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates der Europäischen Union, die Vorgaben der Europäischen Kommission und die Vereinbarkeit mit den Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen.
(3) 1Die Ausübung von Gesellschafterrechten der im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 erworbenen Beteiligungen obliegt dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 2Dieses kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Satzes 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Finanzagentur übertragen. 3Bei Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 8 sind Erhebungsrechte des Bayerischen Obersten Rechnungshofs bei den betroffenen Unternehmen vorzusehen.
(4) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist die fachlich zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den Unternehmen und zuständig für die Vorbereitung der Anträge. 2Anträge sind über das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie einzureichen. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen nach den Art. 7 und 8 und die Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge nach Satz 1 durch Rechtsverordnung der Bayerischen Finanzagentur übertragen.