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BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 5
Kostendeckung und Kostenerstattung
(1) 1Die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur in Ausübung der ihr in Bezug auf den Fonds obliegenden Aufgaben entstehen, werden durch den Fonds getragen. 2Zu den Kosten nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Bayerische Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer auf den Fonds bezogenen Aufgaben bedient.
(2) 1Für die Kosten, die der Bayerischen Finanzagentur für Maßnahmen in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, kann die Bayerische Finanzagentur von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Fonds, auch in Form von Kostenpauschalen, verlangen oder erheben. 2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann eine entsprechende Kostenordnung erlassen.