Inhalt

BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 4
Institutioneller Rahmen
(1) 1Die Verwaltung des Fonds mit Ausnahme der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 und der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 3 obliegt der Bayerischen Finanzagentur (Art. 13 Abs. 1). 2Die Bayerische Finanzagentur nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr.
(2) 1Die Bayerische Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Entscheidungen über Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 6 der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, das diese im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ausübt. 2Für die übrigen Aufgaben nach diesem Gesetz untersteht die Bayerische Finanzagentur der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie ist der Ansprechpartner für die Unternehmen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Aufgaben der Bayerischen Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen, soweit auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.
(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds geeigneter Dritter bedienen. 2Bedienen sich das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und die Bayerische Finanzagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf den Fonds Dritter, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. 3Dasselbe gilt für die Bayerische Finanzagentur, wenn sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 13 Abs. 4 Satz 1 Dritter bedient.
(5) § 3b Abs. 1 und 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes gilt entsprechend.