Inhalt

BayFoG
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 27.04.2020
Art. 11
Befristung
(1) 1Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds sind bis zum 30. Juni 2022 möglich. 2Anträge auf Stabilisierungsmaßnahmen nach Art. 7 und 8 können bis zum 30. April 2022 gestellt werden. 3Sobald der Fonds seine Aufgaben erfüllt hat, ist er abzuwickeln und aufzulösen. 4Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu ermitteln. 5Das nach Auflösung des Fonds verbleibende Vermögen steht dem Freistaat Bayern zu.
(2) Der Fonds kann sich auch nach dem 30. Juni 2022 an Unternehmen gemäß Art. 2 Abs. 2 beteiligen, an denen er aufgrund von Maßnahmen nach Art. 8 bereits beteiligt ist, soweit dies erforderlich ist, um den Anteil seiner Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen aufrechtzuerhalten oder gewährte Stabilisierungsmaßnahmen abzusichern.
(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des Fonds bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnung.