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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 9
Beschränkte Fischereirechte
(1) 1Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen – Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw. – ist unzulässig. 2Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Fischereirechte dieser Art bleiben aufrecht.
(2) Beschränkte Fischereirechte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur ungeteilt und nur an den Inhaber des Eigentümerfischereirechts oder eines nicht beschränkten selbstständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke veräußert werden.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörde kann beschränkte Fischereirechte gegen Entschädigung der Berechtigten aufheben oder weitergehend beschränken. 2Eine solche Anordnung ist auf Antrag von Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften zu treffen, wenn das beschränkte Fischereirecht nachweislich einer dem Hegeziel und dem Leitbild der Nachhaltigkeit entsprechenden Ausübung der Fischerei entgegensteht.