Inhalt
Art. 5
Veränderungen der Gewässer
(1) 1Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Ableitung – Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten usw. – sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den durch Längs- und Querbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. 2Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen Ausdehnung der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers.
(2) 1Die Unternehmer von Bauten, die eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, haben dafür zu sorgen, dass die Altwasser und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser bleiben. 2Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten Anwendung.