Inhalt
    
    
            
              Art. 3
               Fischereirecht des Gewässereigentümers 
              
             
             1Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. 2Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt