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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 7
Überflutungen
(1) 1Tritt ein Gewässer über seine Ufer aus, so ist der dort Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. 2Einen durch die Ausübung der Fischerei angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.
(2) Vorkehrungen, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden.
(3) 1Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, die nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden hat der Fischereiberechtigte Entschädigung zu leisten. 2Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen.