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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 64
Entschädigungen
(1) 1In den Fällen, in denen dieses Gesetz eine Entschädigung vorsieht, stellt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten die Entschädigung im Wege der Schätzung fest. 2Für die Höhe und die Festsetzung der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.
(2) 1Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie der Ersatz der den Beteiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last. 2Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.