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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.10.2008
Art. 63
Schriftform und Bekanntgabe
Sind bei Entscheidungen nach diesem Gesetz mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.