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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 63
Schriftform und Bekanntgabe
1Entscheidungen nach diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu erlassen. 2Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.