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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 3
Fischereirecht des Gewässereigentümers
1Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. 2Bestehende Fischereirechte des Freistaates Bayern bleiben unberührt