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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 19
Ausübung
(1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 28 bis 45 ausüben.
(2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.