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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 99
Einstufungsprüfung
1Staatlich geprüfte Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, die ihre Ausbildung vor dem Schuljahr 1989/90 abgeschlossen haben und in ihrem Beruf mindestens sieben Jahre tätig waren, können auch ohne mittleren Schulabschluss in die Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen oder zur Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, wenn sie erfolgreich eine Einstufungsprüfung abgelegt haben. 2Die Einstufungsprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufgabe im Fach Deutsch – Bearbeitungszeit 180 Minuten – und einer schriftlichen Aufgabe aus den Fächern Politik und Gesellschaft und Geschichte – Bearbeitungszeit 90 Minuten. 3Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Regierung; dabei sind die Lehrpläne für die Vorklasse der Berufsoberschule für die Fächer Deutsch und Geschichte und die Wirtschaftsschule für das Fach Politik und Gesellschaft zugrunde zu legen. 4Die Prüfung kann nur an den von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege abgelegt werden. 5Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. Oktober bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. 6Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach Satz 1 erforderlichen Nachweise nicht erbringt oder sich der Einstufungsprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat. 7Die Einstufungsprüfung ist bestanden, wenn in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 8Für die Einstufungsprüfung gelten im Übrigen die für die staatliche Abschlussprüfung an öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege für andere Bewerberinnen und Bewerber geltenden Bestimmungen entsprechend.