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FakO
Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 09.05.2017
§ 100
(1) 1 § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 findet keine Anwendung. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 95 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 bis 4 vorliegen.
(2) Abweichend von § 65 Abs. 2 Satz 1 erhalten Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde nach § 97 Abs. 1 und 3.