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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 86
Allgemeines
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement angehören oder an der von ihnen besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement in Bayern war. 3Das Staatsministerium kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.
(2) Es gelten die §§ 77, 79 und 80 bis 84, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in
a)
allen Pflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,
b)
in zwei von ihnen gewählten Wahlpflichtfächern: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,
3.
im Fach Ernährung und Verpflegung eine praktische Aufgabe: Bearbeitungszeit 300 Minuten.
2Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt, die mündlichen und praktischen Aufgaben werden durch den Unterausschuss gestellt. 3Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b können nur Fächer gewählt werden, die auch Studierende nach § 79 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben.
(4) Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet eine zusätzliche mündliche Prüfung statt
1.
in bis zu zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und
2.
in bis zu zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.