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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 52
Allgemeines
(1) 1Als andere Bewerberinnen und Bewerber können zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden:
1.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können,
2.
in den übrigen Ausbildungsrichtungen Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können.
2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der entsprechenden Ausbildungsrichtung in Bayern war. 3Es gelten die §§ 40, 41 und 43 bis 51, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 4Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien,
2.
in der Ausbildungsrichtung Wirtschaft weitere schriftliche Aufgaben
a)
in den Fächern Rechnungswesen, Recht, Wirtschaftsmathematik mit Statistik und Englisch: Bearbeitungszeit je 120 Minuten,
b)
in drei von ihnen ausgewählten Ergänzungsfächern: Bearbeitungszeit je 90 Minuten,
3.
in den übrigen Ausbildungsrichtungen weitere schriftliche Aufgaben in allen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
2Die schriftlichen Aufgaben werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 3Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf Antrag in je bis zu zwei Fächern nach Satz 1 Nr. 1 und in bis zu zwei Fächern nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 mündlich geprüft. 4§ 42 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.