Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.09.1967
§ 2
1Das Staatsinstitut gliedert sich in fünf Abteilungen. 2Es obliegt
1.
der Abteilung I in Augsburg und der Abteilung V in Bayreuth die pädagogische Ausbildung der Fachlehrer für Werken, Technisches Zeichnen, Kurzschrift, Maschinenschreiben,
2.
der Abteilung II in München und der Abteilung III in Nürnberg die pädagogische Ausbildung der Fachlehrerinnen für Handarbeit und Hauswirtschaft,
3.
der Abteilung IV in Ansbach die Ausbildung von Fachlehrern an beruflichen Schulen
3Jede Abteilung steht unter eigener fachlicher Leitung.