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Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967 GVBl. S. 449 BayRS 2038-3-4-8-6-K (§§ 1–5)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Inhalt
Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.09.1967
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§ 1
1
Für die Ausbildung von Fachlehrern wird ein Staatsinstitut mit dem Sitz in München errichtet.
2
Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern“.