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Text gilt ab: 01.08.2011
Fassung: 01.09.1967
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Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München[1]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967
GVBl. S. 449
BayRS 2038-3-4-8-6-K

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967 (GVBl. S. 449, BayRS 2038-3-4-8-6-K), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 11. November 2011 (GVBl. S. 578) geändert worden ist
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden vom 31. März 1954 (BayBS I S. 37) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

[1] In der Bayerischen Rechtssammlung wurde gem. Art. 8 Abs. 3 BayRSG vom Abdruck abgesehen.
§ 1
1Für die Ausbildung von Fachlehrern wird ein Staatsinstitut mit dem Sitz in München errichtet. 2Es führt die Bezeichnung „Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern“.
§ 2
1Das Staatsinstitut gliedert sich in fünf Abteilungen. 2Es obliegt
1.
der Abteilung I in Augsburg und der Abteilung V in Bayreuth die pädagogische Ausbildung der Fachlehrer für Werken, Technisches Zeichnen, Kurzschrift, Maschinenschreiben,
2.
der Abteilung II in München und der Abteilung III in Nürnberg die pädagogische Ausbildung der Fachlehrerinnen für Handarbeit und Hauswirtschaft,
3.
der Abteilung IV in Ansbach die Ausbildung von Fachlehrern an beruflichen Schulen
3Jede Abteilung steht unter eigener fachlicher Leitung.
§ 3
(1) 1Das Staatsinstitut untersteht unmittelbar dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus. 2Die Fachaufsicht über die Abteilung IV übt das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen aus.
(2) Vorgesetzte Behörde im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist
1.
für die Abteilung I die Regierung von Schwaben in Augsburg,
2.
für die Abteilung II die Regierung von Oberbayern in München,
3.
für die Abteilungen III und IV die Regierung von Mittelfranken in Ansbach,
4.
für die Abteilung V die Regierung von Oberfranken in Bayreuth.
(3) Als Amtskassen werden bestimmt
1.
für die Abteilung I die Staatsoberkasse Augsburg,
2.
für die Abteilung II die Staatsoberkasse München II,
3.
für die Abteilungen III und IV die Staatsoberkasse Ansbach,
4.
für die Abteilung V die Staatsoberkasse Bayreuth.
§ 4
Über Zulassungsvoraussetzungen, Studiengang sowie Rechte und Pflichten der Studierenden trifft die Studienordnung des Staatsinstituts nähere Bestimmung, die auch für einzelne Abteilungen des Staatsinstituts gesondert erlassen werden kann.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1964 in Kraft.*

* [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 1. September 1964 (GVBl. S. 178). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsverordnungen vom 4. Juni 1965 (GVBl. S. 100), vom 28. Oktober 1966 (GVBl. S. 437) und vom 1. September 1967 (GVBl. S. 449).