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FachV-VetD
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 11.06.2018
§ 13
Lehrgangszeugnisse, Wiederholung der Prüfungen
(1) 1Die Auszubildenden erhalten nach jedem Ausbildungsabschnitt ein Lehrgangszeugnis. 2Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelpunktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts.
(2) 1Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfung mit einer Einzelpunktzahl kleiner als vier Punkte bewertet, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 2Betroffene Auszubildende sind auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen.
(3) 1Können Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teilnehmen, so gilt diese Prüfung als nicht abgelegt. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Nehmen Auszubildende aus Gründen, die sie zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teil, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. 2Betroffene Auszubildende können auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zugelassen werden.
(5) Jede Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.