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FachV-VetD
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 11.06.2018
§ 12
Mündliche Prüfungen
(1) 1Zu den Modulen 1 bis 7 sind mündliche Prüfungen abzulegen. 2 § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Prüfungszeit je Prüfling beträgt für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ 30 Minuten und für die Modulgruppen „Tierhaltung“ und „Lebens- und Futtermittel, Projektstudium“ jeweils 60 Minuten.