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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 30
Meldung und Teilnahme am Zulassungsverfahren
(1) 1Beamtinnen und Beamte können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg bei ihrer Ernennungsbehörde melden. 2Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. 3Die Ernennungsbehörde meldet dem Prüfungsamt die Beamtinnen und Beamten zur Teilnahme am Zulassungsverfahren.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können höchstens dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.