Inhalt
§ 28
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Stelle nach Bedarf und Rangliste.