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FachV-VI
Text gilt ab: 16.09.2022
Fassung: 24.04.2012
§ 1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts Verwaltungsinformatik; Geltungsbereich
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Verwaltungsinformatik gebildet.
(2) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden gemeinsam mit den Regelbewerberinnen und Regelbewerbern nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.