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FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
§ 4
Teilnahme an der modularen Qualifizierung
1Beamtinnen und Beamte im fachlichen Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter
1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und
3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11
innehaben. 2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 sollen Beamtinnen und Beamte, die als Oberwartinnen oder Oberwarte eingestellt wurden, ein Amt der Besoldungsgruppe A6 erreicht haben. 3In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen.