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FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
§ 3
Modulare Qualifizierung nach Art. 20 LlbG
(1) Das Staatsministerium erstellt Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung.
(2) 1Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind zuständig für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung. 2Sie können die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen oder Lehrveranstaltungen auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, in begründeten Einzelfällen auch auf sonstige geeignete Behörden oder externe Veranstalter übertragen.