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FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
§ 2
Erwerb der Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch
1.
die Meister- oder Industriemeisterprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
2.
den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder
3.
die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine anschließende, dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.
2Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.
(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch
1.
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule, einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,
2.
eine mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit im vorgesehenen Verwendungsbereich und
3.
fachspezifische Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens sechs Wochen.