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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 71
Feststellung des Qualifikationserwerbs
1Das Staatsministerium stellt fest, ob der Bewerber oder die Bewerberin auf Grund der nach § 70 zu fordernden Nachweise die Qualifikation erworben hat. 2Dabei legt es den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.