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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 69
Einstellungsvoraussetzungen, Einstellungsbehörden
(1) 1In den fachlichen Schwerpunkt Technischer Computer- und Internetkriminaldienst kann eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß § 5 Satz 1 Nrn. 1 und 4 bis 6 erfüllt. 2Der Einstieg erfolgt ausschließlich in der dritten Qualifikationsebene.
(2) Einstellungsbehörden sind die Präsidien der bayerischen Polizei und das Bayerische Landeskriminalamt.