Inhalt
§ 65
Ausgestaltung der Qualifizierung
1Bewerber und Bewerberinnen gemäß § 64 werden bei verschiedenen Polizeidienststellen in die Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Polizeivollzugsdienst eingeführt. 2Ein Amt des Polizeivollzugsdienstes soll ihnen erst verliehen werden, wenn die Einführung erfolgreich abgeschlossen wurde. 3Die Feststellung trifft das Staatsministerium.