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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 64
Voraussetzungen
1In Ämter ab der vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst kann wechseln (Art. 9 Abs. 2 LlbG), wer die Zweite Juristische Staatsprüfung bestanden hat und nach Maßgabe eines polizeiärztlichen Gutachtens polizeidienstfähig ist. 2Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet das Staatsministerium.