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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 60
Ausgestaltung der Qualifizierung
(1) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden in einem Masterstudiengang der Deutschen Hochschule der Polizei (Hochschule) nach Maßgabe des hierzu erlassenen Studienplans in die Aufgaben der Ämter ab der vierten Qualifikationsebene eingeführt. 2Der Studiengang dauert zwei Jahre und gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. 3Der erste Studienabschnitt wird überwiegend dezentral nach den Vorgaben der Hochschule durchgeführt, der zweite Studienabschnitt zentral an der Hochschule. 4Die Studierenden nehmen an der Masterprüfung der Hochschule nach Maßgabe der hierzu erlassenen Prüfungsordnung teil.
(2) 1Nach Ableisten der Ausbildungsqualifizierung und Bestehen der Masterprüfung kann den Beamten und Beamtinnen das dem Eingangsamt der vierten Qualifikationsebene entsprechende Amt verliehen werden. 2 Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG finden keine Anwendung.