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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 58
Ausgestaltung der Qualifizierung
(1) 1Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden an der Hochschule – Fachbereich Polizei in die Aufgaben der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene eingeführt und nehmen an der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene teil. 2Die Vorschriften der Unterabschnitte 2 und 3 gelten entsprechend. 3Regelbewerber und Regelbewerberinnen sowie zur Ausbildungsqualifizierung zugelassene Beamte und Beamtinnen werden grundsätzlich gemeinsam ausgebildet und geprüft.
(2) 1Nach dem Bestehen der Qualifikationsprüfung nach Abs. 1 Satz 1 kann den Beamten und Beamtinnen das Eingangsamt entsprechend der dritten Qualifikationsebene verliehen werden. 2 Art. 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 17 Abs. 1 Satz 3 LlbG finden keine Anwendung.