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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 57
Zulassung
(1) 1Zur Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene kann das Staatsministerium Beamte und Beamtinnen zulassen, die
1.
ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen,
2.
seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben,
3.
erkennen lassen, dass sie den Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewachsen sein werden und bei denen in der letzten periodischen Beurteilung oder Probezeitbeurteilung festgestellt wurde, dass sie für die Ausbildungsqualifizierung in Betracht kommen,
4.
in dieser Beurteilung mindestens mit einem Gesamturteil von elf Punkten beurteilt sind und
5.
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2Abweichend von Satz 1 Nr. 2 müssen Beamte und Beamtinnen, die
1.
die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen oder
2.
gemäß § 6 Abs. 3 beim Polizeipräsidium München nach Vollendung des 32. Lebensjahres eingestellt wurden,
seit Übertragung des Eingangsamts entsprechend der zweiten Qualifikationsebene eine Dienstzeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 LlbG) von mindestens drei Jahren abgeleistet haben. 3Das Staatsministerium kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 5 und, wenn die Beamten und Beamtinnen in einem Auswahlverfahren an der Hochschule – Fachbereich Polizei die Fähigkeit zur Teilnahme an den dortigen Lehrveranstaltungen nachgewiesen haben, von Nr. 1 zulassen. 4Ausnahmen von Satz 1 Nr. 5 kommen insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine Bewerbung aus dienstlichen, besonderen persönlichen oder familiären Gründen nicht früher erfolgen konnte.
(2) 1Die Zulassung setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren auf Grundlage der spezifischen Anforderungen der Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst voraus. 2Die Reihenfolge der Zulassung richtet sich nach einer Rangliste. 3Die Beamten und Beamtinnen können bis zu viermal am Auswahlverfahren teilnehmen. 4Das Staatsministerium erlässt hierzu Richtlinien.
(3) 1Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht mehr erfüllt werden. 2Die Entscheidung trifft das Staatsministerium.