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FachV-Pol/VS
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.12.2010
§ 50
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung findet am Ende des dritten fachtheoretischen Abschnitts statt. 2Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 60 Minuten vorzusehen. 3Prüfungsgegenstand ist die Fach- und Handlungskompetenz der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen unter Einbeziehung von Kenntnissen aus allen Studienfächern.
(2) 1Der erste Teil der mündlichen Prüfung in Form einer Einzelprüfung umfasst ein zehnminütiges Referat des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin zu einem vorgegebenen Thema und eine etwa fünfzehnminütige Befragung zu den Inhalten des Referats. 2Das Thema wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin 30 Minuten vor Prüfungsbeginn bekannt gegeben. 3Im zweiten Teil mit einer Dauer von 35 Minuten erfolgt eine Befragung über das Thema des Referats hinaus zum Prüfungsgegenstand gemäß Abs. 1 Satz 3; es können bis zu vier Teilnehmer oder Teilnehmerinnen gemeinsam geprüft werden.