Inhalt
§ 48
Qualifikationsprüfung
(1) 1Die Qualifikationsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Sie kann den gesamten Inhalt des Studiums umfassen.
(2) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer alle Leistungsnachweise nach den §§ 43 und 45 erbracht hat und die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 4 erfüllt.