Inhalt
§ 23
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
1Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote zählen die Note des schriftlichen Prüfungsabschnitts sechsfach, die des mündlichen Prüfungsabschnitts dreifach, die der praxis- und situationsbezogenen Prüfung zweifach und die Note aus dem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt einfach. 2Die Notensumme hieraus geteilt durch zwölf ergibt die Gesamtprüfungsnote; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.