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FachV-Lw
Text gilt ab: 01.07.2019
Fassung: 27.11.2019
§ 20
Dienstbezeichnung
Im Vorbereitungsdienst führen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Landwirtschaftsinspektoranwärterin“ oder „Landwirtschaftsinspektoranwärter“.