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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 5
Aufsicht, Ausbildungsrichtlinien
(1) Die Aufsicht über die gesamte Ausbildung obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (im Folgenden: Staatsministerium).
(2) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales Richtlinien zur Durchführung der Ausbildung erlassen.