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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 4
Dauer der Ausbildung, Verlängerung
(1) Die Ausbildung dauert bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene jeweils 18 Monate.
(2) Wird der fachtheoretische oder der berufspraktische Teil der Ausbildung wegen Erkrankung oder aus sonstigen zwingenden Gründen um mehr als zwei Monate unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die oder der Auszubildende die versäumten Kenntnisse und Fertigkeiten in der noch verbleibenden Zeit nicht mehr aneignen kann.
(3) Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann diese von der Einstellungsbehörde um bis zu einem Jahr verlängert werden.
(4) Auszubildende, deren Ausbildungsdauer verlängert worden ist, nehmen gegebenenfalls erneut an den Ausbildungsmaßnahmen des Wiederholungsjahres teil.