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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 22
Durchführung des Zulassungsverfahrens, Prüfungsgespräch
(1) 1Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bildet das Staatsministerium eine oder mehrere Prüfungskommissionen. 2Die Prüfungskommissionen bestehen aus jeweils drei Mitgliedern, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. 3Ein Mitglied führt nach Festlegung des Staatsministeriums den Vorsitz.
(2) 1Das Zulassungsverfahren besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Das Prüfungsgespräch dauert je Prüfling 30 Minuten. 3Drei Prüflinge sollen jeweils gemeinsam geprüft werden.
(3) 1Das Prüfungsgespräch soll Aufschluss über Denkvermögen, Auffassungsgabe, geistige Beweglichkeit, sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie das Verständnis für die angestrebten Aufgaben geben. 2Das Prüfungsgespräch erstreckt sich insbesondere auf
1.
staatsbürgerliches Wissen, Verfassungs-, Europa- und Verwaltungsrecht,
2.
einschlägiges technisch-naturwissenschaftliches Grundwissen,
3.
das Fachgebiet des Prüflings.