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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 21
Verfahren zur Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung
(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf durchgeführt.
(2) 1Beamtinnen und Beamte, denen in der aktuellen periodischen Beurteilung die Eignung zur Ausbildungsqualifizierung zuerkannt wurde, können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen. 2Eine Teilnahme ist höchstens dreimal möglich.