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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 18
Gesamtprüfungsnote
(1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der zwei Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der Gesamtnote der mündlichen Prüfung und dem Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I geteilt durch vier.
(2) 1Prüflinge mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. 2Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in zwei oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt. 3Der Mittelwert der zwei Klausuren nach dem Fachlehrgang I ist dabei als eine schriftliche Prüfungsleistung anzusehen.