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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 16
Prüfungskommission
(1) 1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden Prüfungskommissionen gebildet. 2Diese setzen sich zusammen aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,
2.
einer Gewerbeärztin oder einem Gewerbearzt,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Gewerbeaufsicht, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll sowie
4.
einer Beamtin oder einem Beamten der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der zweiten oder dritten oder A 14 bei Prüfungen für den vorgesehenen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene innehaben soll.
(2) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder der Prüfungskommission, das vorsitzende Mitglied sowie deren Vertreter.