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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung sind jeweils zwei Prüfungen mit Inhalten aus den Fächergruppen gemäß § 7 Nr. 4 bis 7 zu fertigen, wobei jeweils die Fächergruppe gemäß § 7 Nr. 3 inhaltlich zu berücksichtigen ist.
(2) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt bei einem vorgesehenen Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene drei Stunden, in der dritten Qualifikationsebene vier Stunden und in der vierten Qualifikationsebene fünf Stunden.
(3) 1Die Prüflinge haben je Prüfungstag nur eine Prüfung zu fertigen. 2Die Prüfungen sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden.