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FachV-Fw
Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 18.11.2011
§ 19
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene dauert zwölf Monate und besteht aus
1.
einem Grundausbildungslehrgang von mindestens 800 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten, der die notwendigen Grundlagen für die Arbeit als Truppmann und Truppführer vermittelt,
2.
der Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin nach der Bayerischen Rettungssanitäterverordnung (BayRettSanV) sowie
3.
weiteren berufspraktischen Ausbildungsabschnitten.
2Der Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung nach Satz 1 Nr. 2 kann bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes erbracht werden. 3Eine bereits absolvierte, gleichwertige rettungsdienstliche Ausbildung kann durch den Prüfungsausschuss anerkannt werden.
(2) Der Grundausbildungslehrgang richtet sich nach dem Stoffplan A der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Wissenschaft und Kunst über die Stoffpläne für die Ausbildung der Beamten mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Bereich des feuerwehrtechnischen Dienstes in der jeweils geltenden Fassung.